Wer zahlt
Schulpsychologische Dienste bieten ihre Hilfe kostenfrei an. Sie können die psychologische Diagnostik durchführen und auf dieser Grundlage Wege aufzeigen, die dem Kind individuell weiterhelfen.
Falls die Schule nicht hinreichend zu fördern vermag, ist es oft die schulpsychologische Stellungnahme, die für die Kostenübernahme des Jugendamtes bei außerschulischen therapeutischen Maßnahmen ausschlaggebend ist. Droht nämlich dem Kind eine seelische Behinderung, hat es nach § 35a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) unabhängig vom elterlichen Einkommen einen Anspruch auf staatliche Hilfe. Die Praxis der Gewährung dieser Hilfe ist allerdings bei den verschiedenen Jugendämtern erfahrungsgemäß sehr unterschiedlich. Hier können Ihnen die Kreis und Ortsverbände ihre Erfahrungen mitteilen.
Wenn außerschulische Hilfe unverzichtbar ist, empfiehlt sich häufig die Kombination einer (kassenfinanzierten) medizinischen Stütztherapie (Ergo-, sensorische Integrations-, Psychomotorik-Therapie u.a. - Verordnung nach gründlicher Diagnostik) mit einer (privat zu finanzierenden, evtl. nach § 35a KJHG geförderten) Lern- oder Legasthenietherapie. "Wegweiserdienste" zur Planung und Koordination der angemessenen Diagnostik und Behandlung leisten in der Regel die schulpsychologischen Dienste. Die Kosten der privat zu finazierenden Therapie lässt sich als Sonderausgabe(außergewöhnliche Belastung) steuerlich nur dann absetzen, wenn vor der Maßnamhe ein amtsärztliche Attest ausgestellt wird.
Gegen diese zeitliche Einschränkung wurde schon mit Erfolg geklagt, doch ist sie im Einzelfall durchzusetzen